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Strom- und Gaspreisbremse beschlossen

Politik bringt Gas- und Strompreisbremse auf den Weg.
  • Bundestag und Bundesrat haben am 15./16. Dezember die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse beschlossen.  
  • Die Regierungschefs von Bund und Ländern haben am 8. Dezember das weitere Vorgehen zu den Härtefallhilfen für Betriebe beschlossen.  

 Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte: 

I. GAS 

1. Soforthilfe für Dezember für Gaskunden: Bundestag und Bundesrat haben eine Soforthilfe für Gaskunden für Dezember beschlossen. Durch sie wird Haushalten und Betrieben mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Gas im Jahr eine monatliche Zahlung im Dezember 2022 erlassen. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse. 

Achtung:RLM-Kunden, deren Jahresgasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt, müssen bis Ende Dezember tätig werden, um die Entlastung zu erhalten: Sie müssen ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 eine Mitteilung in Textform zukommen lassen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Einmalentlastung im Dezember 2022 nach dem EWSG erfüllen. Dies ist formlos möglich. Nähere Einzelheiten und ein Musterschreiben dafür finden Sie hier.  

2. Gaspreisbremse: 

Bundestag und Bundesrat haben am 15./16. Dezember das Gesetz für eine Gaspreisbremse beschlossen. Es sieht folgendes vor: 

  • Für private Haushalte, Betriebe mit einem Gasverbrauchunter 1,5 Millionen kWh im Jahr sowie Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Bäckerfachschulen) wird der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr.  
    Für Betriebe, die schon jetzt mehr als 12 ct/kWh zahlen, gilt: Die monatlichen Abschläge sinken ab März 2023. 

  • Im März müssen die Gasversorger den Privathaushalten, Betrieben und Bildungseinrichtungen außerdem rückwirkend auch Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 anrechnen. Damit sollen die Privathaushalte, KMU und Schulen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor zu starken Preisanstiegen geschützt sein.  

  • Die befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 auch Unternehmen mit einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen kWh dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis wird für Betriebe mit einem solchen Energieverbrauch auf 7 Cent/kWh netto (Umlagen, Steuern etc. kommen hinzu) gedeckelt.  

  • Wichtige Bedingungen: Bei allen Hilfen müssen die Beihilferegeln beachtet werden. So müssen große Betriebe, die  
    - Entlastungen an sämtlichen Entnahmestellen von zusammen über 100.000 Euro erhalten, besondere Mitteilungspflichten beachten, 
    - aufgrund des neuen Gas- und Strompreisbremsegesetzes insgesamt Entlastungen von mehr als zwei Millionen Euro beziehen, eine Beschäftigungssicherung zusichern,  
    - insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro beziehen, Beschränkungen bei der Auszahlung von Boni, Dividenden und anderen Sonderzahlungen beachten.

II. STROM 

Bundestag und Bundesrat haben am 15./16. Dezember das Gesetz für eine Strompreisbremse beschlossen. Es sieht folgendes vor: 

  • Die Strompreisbremse gilt ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Im März werden rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. 

  • Der Strompreis für private Verbraucher sowie Netzentnahmestellen  von KMU mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. 

  • Für die Netzentnahmestellen von Unternehmen, die einen Stromverbrauch über 30.000 kWh pro Jahr haben, liegt die Grenze bei 13 Cent netto – also zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten - für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Unter diese 13-Cent-Grenze dürften nahezu alle Backstuben und eine große Zahl von Verkaufsstellen von Handwerksbäckereien fallen. 

  • Wichtige Bedingungen für die Hilfen:  Auch hier muss das Beihilferecht beachtet werden. So müssen große Betriebe, die  
    - Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen von zusammen über 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 erhalten, besondere Mitteilungspflichten beachten, 
    - aufgrund des neuen Gas- und Strompreisbremsegesetzes insgesamt Entlastungen von mehr als zwei Millionen Euro beziehen, eine Beschäftigungssicherung zusichern,
    - insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro beziehen, Beschränkungen bei der Auszahlung von Boni, Dividenden und anderen Sonderzahlungen beachten. 

  • Weitere Entlastungen: Die Stromnetzentgelte im Jahr 2023 werden durch einen Zuschuss des Staates in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert. Damit soll ein deutlicher Anstieg dieser Netzentgelte verhindert werden. Diese Stabilisierung der Netzentgelte komme allen Stromverbrauchern zugute. 

III. HÄRTEFALLREGELUNG  

Die Regierungschefs von Bund und Ländern haben am 8. Dezember 2022 das weitere Vorgehen zu den Härtefallhilfen für Betriebe beschlossen.  

  • Der Bund stellt den Ländern eine Milliarde Euro „für eine Härtefallregelung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes bis zum Ende der Laufzeit der Strom- und Gaspreisbremse im April 2024 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind“, zur Verfügung.  

  • Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Bundesländern festgelegt, wobei zur Orientierung durch die Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz vom 25. November 2022 beschlossenen Eckpunkte dienen sollen.  

  • Nach unseren Informationen wollen die Länder zudem auch Härtefallhilfen für energieintensive Betriebe ins Auge fassen, welche andere Energieträger (zum Beispiel Öl und Holzpellets) nutzen. Hierzu konnte sich der Bund trotz zahlreicher Bemühungen nicht durchringen. 

Ausblick: Es muss nun schnellstmöglich an den Details und der Umsetzung gearbeitet werden, damit mögliche Liquiditätsengpässe bei den Betrieben im Januar und Februar verhindert werden können. Die Landesinnungsverbände des Bäckerhandwerks setzen sich gegenüber den Landesregierungen dafür ein, dass betroffene Betriebe schnell, effektiv und unbürokratisch Hilfen erhalten. Der Zentralverband unterstützt die Landesinnungsverbände hierbei. Wir setzen uns zudem weiterhin auf Bundesebene zusammen mit dem ZDH für schnelle Lösungen für die Betriebe ein, deren Verträge zum Jahresende gekündigt wurden.  

Die vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse finden Sie unterhalb angehängt.

 

Stand: 21. Dezember 2022